VES – Erstellung Individualsoftware - SAP Cloud

VES – Erstellung Individualsoftware

1.  Vertragsgegenstand

1.1  Der Anbieter erstellt gemäß der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (siehe Ziffer 2.2) Software für den Kunden.

1.2  Das dem Kunden vom Anbieter zu überlassende Vervielfältigungsstück der Software beinhaltet nur deren ausführbare Form.

1.3  Die Software wird einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) übergeben. Die Bedienungsanleitung ist in der Sprache der Benutzer-oberfläche der Software abgefasst, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Die Lieferung oder Erstellung einer weitergehenden Dokumentation bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung insbesondere zu Inhalt und Umfang der Dokumentation.

1.4  Der Anbieter wird die Software samt Bedienungsanleitung (zusammen: Leistungsgegenstände) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erstellen.

1.5  Analyse, Planungs, Beratungs und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und vom Anbieter nicht geschuldet.

2.  Zusammenarbeit der Vertragspartner

2.1  Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software dem Anbieter vollständig und detailliert mit und übergibt dem Anbieter rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Dazu gehört auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und daten für die Beschaffenheitsprüfung (Ziffer 7.1).

2.2  Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 3. Der Anbieter erbringt Analyse, Planungs und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages gegen gesonderte Vergütung (siehe auch Ziffer 1.5).

2.3  Der Anbieter hat den vom Kunden als Ansprechpartner (Ziffer 2.1 der AV Bitkom) benannten Projektleiter einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind schriftlich festzuhalten.

2.4  Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.

3.  Verfahren für Leistungsänderungen

Beide Vertragspartner können Änderungen von Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.2) und Leistungserbringung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:

3.1  Der Anbieter wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.

3.2  Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird der Anbieter dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

3.3  Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird der Anbieter dem Kunden entweder

  • ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung; oder
  • mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für den Anbieter nicht durchführbar ist.

3.4  Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form erklären. Eine etwaige Ablehnung wird der Kunde unverzüglich dem Anbieter mitteilen.

3.5  Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.

3.6  Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Der Anbieter kann für die Dauer der Unterbrechung (Ziffer 3.5) eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit der Anbieter seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

3.7  Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung des Anbieters schriftlich oder in Textform auf einem Formular des Anbieters dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form zu vereinbaren.

3.8  Für Änderungsvorschläge des Anbieters gelten die Ziffern 3.2 bis 3.7 entsprechend.

3.9  Änderungsvorschläge sind an den Ansprechpartner (Ziffer 2.3) des Vertragspartners zu richten.

4.  Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

4.1  Der Anbieter räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Ziffer 5.8. Der Kunde wird auf Anfrage des Anbieters die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.

4.2  Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.

4.3  Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.4  Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Ziffer 5.8) verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

5.  Pflichten des Kunden

5.1  Der Kunde sorgt dafür, dass fachkundiges Personal projektbegleitend für die Unterstützung des Anbieters und ab Übergabe für die Beschaffenheitsprüfung (Ziffer 7.1) und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

5.2  Der Kunde wird auf Anforderung des Anbieters geeignete Testfälle und daten für die Beschaffenheitsprüfung in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen (vgl. Ziffer 2.1). Unterlässt der Kunde die Übergabe solcher Testfälle und daten, kann der Anbieter selbst geeignete Testfälle gegen zusätzliche Vergütung auswählen und erstellen.

5.3  Der Kunde ist verpflichtet, eine dafür bereit gestellte Software nach Mitteilung der Bereitstellung herunterzuladen.

5.4  Der Kunde hat Mängel insbesondere gemäß Ziffer 2.4 der AV Bitkom zu melden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters verwendet.

5.5  Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Vertragsdurchführung und bei der Beseitigung von Mängeln gemäß Ziffer 2.2 AV Bitkom zu unterstützen und sonstiges Analysematerial zur Verfügung zu stellen.

5.6  Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen der Einsatzbedingungen nach der Übergabe unterrichten.

5.7  Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle dem Anbieter übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust anhand von Datenträgern rekonstruiert werden können.

5.8  Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, außer er ist dazu berechtigt. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

6.  Übergabe und Gefahrübergang

6.1  Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Anbieter dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt der Anbieter dem Kunden die Bereitstellung mit.

6.2  Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem vom Anbieter mit dem Weiterversand beauftragten Telediensteanbieter auf den Kunden über.

6.3  Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.

7.  Beschaffenheitsprüfung und Mangelansprüche des Kunden

7.1  Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände, insbesondere Software oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile der Software unverzüglich – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu für die Software praxisgerechte und geeignete Testfälle und daten einsetzen (vgl. Ziffer 2.1). Der Anbieter kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen.

7.2  Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen (Ziffer 5.4).

7.3  Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs und Rügepflicht (§ 377 HGB).

7.4  Der Anbieter gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Für Sachmängel gilt insbesondere Ziffer 4 der AV Bitkom. Für Rechtsmängel gilt insbesondere Ziffer 5 der AV Bitkom. § 650 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

7.5  Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gelten insbesondere Ziffern 5.4, 7.2 und 7.3.

7.6  Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Nachbesserung oder die Erstellung eines neuen Leistungsgegenstandes. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.

Der Kunde wird dem Anbieter den Ein und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen,außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung wird der Kunde mit dem Anbieter Rücksprache halten.

Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.

7.7  Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder – im Rahmen von Ziffer 6 der AV Bitkom – Schadens oder Aufwendungsersatz verlangen.

Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens und Aufwendungsersatz des Anbieters Ziffer 3.4 der AV Bitkom. Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziffer 6 der AV Bitkom.

Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

8.  Geltung der AV Bitkom

Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bitkom (AV Bitkom).

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Thomas Schneider
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Markus Beck
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