SAP – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

Ingold Solutions

 

INHALTSVERZEICHNIS

A) Allgemeines………………………………………….3

B) Lieferung, Nutzungsrechte……………………..6

C) Vermessung/Zukauf……………………………..12

D) Vergütung, Zahlungsbedingungen………….14

E) Ende der Nutzungsberechtigung…………….16

F) Mitwirkungspflichten des Kunden…………..16

G) Gewährleistung…………………………………….18

H) Haftung……………………………………………….20

I) Vertraulichkeit, Datenschutz……………………21

J) Zusatzregelungen für Miete und Pflege…….22

K) Schlussbestimmungen……………………………25

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ingold Solutions GmbH, Clayalle 167 14195 Berlin

Stand: 21.02.2022

A) Allgemeines

1. SAP Partner

  • Ingold Solutions ist Partner der SAP Deutschland SE & Co. KG, Hasso-Plattner-Ring 7, 69190 Walldorf, Deutschland.
  • Als Teil des Partnerprogramms „SAP PartnerEdge – Sell“ ist Ingold Solutions von SAP ermächtigt, die Software SAP Business One im eigenen Namen an Unternehmen zu vermarkten und zu verkaufen und zusätzliche Dienstleistungen zu erbringen.
  • Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er keinen Vertrag mit SAP abschließt und das SAP gegenüber dem Kunden keine vertraglichen Pflichten eingeht. Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der Software-Überlassung, Bereitstellung und Nutzung von SAP Business One bestehen ausschließlich gegenüber Ingold Solutions.

2. SAP Bedingungen

  • Ergänzend zu diesen AGB gelten die Bedingungen von SAP, soweit sie auf die Vertragsbeziehung zwischen Ingold Solutions und dem Kunden anwendbar sind. Insbesondere gelten die folgenden Bedingungen von SAP einschließlich der in diesen Bedingungen durch Verweis aufgenommenen Dokumente
    1. Sell on Premise Schedule
    2. Run Business One Cloud Schedule
  • Die vorgenannten Bedingungen sind auf der Webseite von SAP unter www.sap.com/company/legal abrufbar und werden dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

3. Definitionen

  • „Add-On“ bezeichnet Entwicklungen, die keine Modifikationen darstellen, APIs benutzen und neue und unabhängige Funktionalität hinzufügen.
  • „API“ bezeichnet Application Programming Interfaces (Anwendungsprogrammschnittstellen) sowie anderen Code, der anderen Softwareprodukten die Möglichkeit einräumt, mit der SAP Software zu kommunizieren oder sie aufzurufen (z. B. SAP Enterprise Services, BAPIs, IDocs, RFCs und ABAPAufrufe oder andere User Exits).
  • „Arbeitstage“ bezeichnet die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 18:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Berlin und dem 24. und 31. Dezember.
  • „Dokumentation“ bezeichnet die zur vertragsgegenständlichen SAP Software gehörige technische und/oder funktionale Dokumentation von SAP, die dem Kunden zusammen mit der vertragsgegenständlichen SAP Software zur Verfügung gestellt wird.
  • „Drittsoftware“ bezeichnet (i) sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, die für oder von anderen Unternehmen als SAP oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht SAP Software darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
  • „Geschäftspartner“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Kunden Zugriff auf die SAP Software benötigt, z. B. Kunden, Distributoren und / oder Lieferanten des Kunden.
  • „IP Rechte“ (bzw. „Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte.
  • „Modifikation“ bezeichnet Entwicklungen, die (i) den ausgelieferten Quellcode oder die Metadaten ändern oder (ii) APIs nutzen, aber keine neue und unabhängige Funktionalität hinzufügen, sondern nur die bestehende Funktionalität der vertragsgegenständlichen SAP Software ausprägen, verbessern oder ändern. Zur Klarstellung: Customizing und Parametrisierung der vertragsgegenständlichen SAP Software stellen keine Modifikation dar, sondern sind im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
  • „Pflege“ bezeichnet den vereinbarten Ingold Solutions Support für die SAP Software.
  • „SAP Software“ bezeichnet sämtliche (i) Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von SAP oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind; (ii) neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser SAP Software, und (iii) vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
  • „Softwarevertrag“ bezeichnet einen konkreten Vertrag zwischen Ingold Solutions und Kunden mit Vereinbarungen über die Überlassung und Pflege von SAP Software und / oder Drittsoftware, der auf die vorliegenden AGB Bezug nimmt.
  • „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.
  • „vertragsgegenständlich“ bedeutet „dem Kunden in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt“.
  • „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, die Ingold Solutions, SAP oder der Kunde gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind, einschließlich des Softwarevertrages selbst. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen: Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten von SAP und sämtliche SAP Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien.

B) Lieferung, Nutzungsrechte

1. Lieferung; Liefergegenstand

  • Ingold Solutions liefert die vertragsgegenständliche SAP Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und der Preis-Konditionen-Liste (PKL). Für die Beschaffenheit der Funktionalität dieser SAP Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit dieser SAP Software schuldet Ingold Solutions nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der SAP Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SAP herleiten, es sei denn, SAP hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von Ingold Solutions.
  • Dem Kunden wird mangels anderer Absprache spätestens einen Monat nach Abschluss des Softwarevertrags eine Kopie der vertragsgegenständlichen SAP Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
  • Die Lieferung erfolgt nach Wahl von Ingold Solutions entweder dadurch, dass Ingold Solutions dem Kunden die vertragsgegenständliche SAP Software auf DVD oder anderen Datenträgern an die vereinbarte Lieferadresse versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass sie auf dem Service- Marketplace (http://service.sap.com/swdc) zum Download bereitstellt (Electronic Delivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Ingold Solutions die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die vertragsgegenständliche SAP Software zum Download bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird.

2. Rechte von SAP, Befugnisse des Kunden

  • Alle Rechte an der SAP Software – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich SAP, der SAP SE (der Muttergesellschaft von SAP) oder deren Lizenzgebern zu, auch soweit SAP Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden ist. Der Kunde hat an der vertragsgegenständlichen SAP Software nur die nachfolgenden nicht-ausschließlichen Befugnisse. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung ein- schließlich Nacherfüllung und der Pflege überlassene SAP Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.
  • Der Kunde darf die vertragsgegenständliche SAP Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die vertragsgegenständliche SAP Software im dort geregelten Umfang beschränkt, auch wenn der Kunde technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Kunde erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer.
  • In Bezug auf die Erstellung und Nutzung von Modifikationen bzw. die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software zur Erstellung von Add-Ons sowie die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software zusammen mit Add-Ons gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  • Der Kunde erhält an vertragsgegenständlicher Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der vertragsgegenständlichen SAP Software notwendig sind. Einzelheiten zur Lizenz an Drittsoftware ergeben sich aus dem Softwarevertrag oder der PKL.
  • Der Kunde darf die vertragsgegenständliche SAP Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von seinen Verbundenen Unternehmen abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung dieser SAP Software eingeräumt. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung ein- schließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der SAP Software verbleiben ausschließlich bei Ingold Solutions bzw. SAP. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als seine Verbundene Unternehmen oder die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Verbundenen Unternehmen sind, sind nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach der PKL.
  • Die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software kann über eine Schnittstelle, die mit der SAP Software oder als Teil der SAP Software ausgeliefert wurde, über eine Schnittstelle des Kunden oder eines Drittanbieters oder über ein anderes zwischengeschaltetes System erfolgen.
  • Der Kunde muss insbesondere für alle Personen, die die vertragsgegenständliche SAP Software (direkt und / oder indirekt) nutzen, über die erforderlichen Nutzungsrechte, wie in der PKL näher definiert, verfügen. Geschäftspartnern ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die vertragsgegenständliche SAP Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Kunden gestattet und die Nutzung zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen untersagt.
  • Bei der testweisen Überlassung beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Kunden auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen SAP Software und der Eignung für den Betrieb des Kunden dienen. Insbesondere sind dabei das Erstellen von Modifikationen und Add-Ons, Dekompilierungen, ein produktiver Betrieb der vertragsgegenständlichen SAP Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs unzulässig.
  • Soweit ein Verbundenes Unternehmen des Kunden mit Ingold Solutions, SAP oder mit SAP Verbundenen Unternehmen oder mit einem autorisierten SAP Vertriebspartner eigenständige Überlassungs- oder Pflegeverträge über SAP Software hält, gilt mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Ingold Solutions und dem Kunden folgendes: Die vertragsgegenständliche SAP Software darf nicht zur Abwicklung von internen Geschäftsvorfällen dieses Verbundenen Unternehmens des Kunden genutzt werden, und der Kunde darf diesem Verbundenen Unternehmen unter dem Softwarevertrag erhaltene Pflegeleistungen nicht zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn der eigenständige Pflegevertrag des Verbundenen Unternehmens beendet (worden) ist oder wird.
  • Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die vertragsgegenständliche SAP Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen oder im unmittelbaren Besitz des Kunden oder eines seiner Verbundenen Unternehmen. Will der Kunde diese SAP Software für die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit Ingold Solutions möglich, zu deren Abschluss Ingold Solutions bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der vertragsgegenständlichen SAP Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.
  • Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen SAP Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, soweit dies nicht technisch unzumutbar ist. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von SAP nicht verändern oder entfernen.
  • Vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen SAP Software fordert der Kunde Ingold Solutions schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z.B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er Ingold Solutions eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber Ingold Solutions zur Einhaltung der in Abschnitt B) enthaltenen Regelungen verpflichtet.
  • Erhält der Kunde von Ingold Solutions Kopien von neuen Fassungen einer vertragsgegenständlichen SAP Software (z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege), die eine zuvor überlassene SAP Software Fassung ersetzen, besteht das dem Kunden erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Fassung. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Fassung erlischt, sobald er die neue Fassung zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Fassung zu Testzwecken neben der alten produktiv genutzten Fassung einsetzen. Für die ersetzte Fassung gelten die Regelungen von Abschnitt E).

3. Modifikationen/Add-Ons

  • Der Kunde darf in der vertragsgegenständlichen SAP Software enthaltene oder anderweitig von SAP erworbene APIs und Tools nur unter Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Verpflichtungen zur Erstellung oder Nutzung von Modifikationen oder Add-Ons einsetzen. Zur Klarstellung: Modifikationen oder Add-Ons, die von Ingold Solutions oder einem mit SAP Verbundenen Unternehmen für den Kunden oder als Produkt entwickelt wurden, unterliegen abschließend den Regelungen des jeweiligen Vertrages und fallen nicht unter die nachstehenden Regelungen in diesem Abschnitt.
  • Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen oder Add-Ons der vertragsgegenständlichen SAP Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt ausdrücklich erlaubt. Modifikationen dürfen nur in Bezug auf dem Kunden von Ingold Solutions im Quellcode gelieferte vertragsgegenständliche SAP Software erstellt werden.
  • Der Kunde ist für jegliche Störungen im Ablauf, in der Sicherheit oder in der Performance der vertragsgegenständlichen SAP Software und anderer Programme, sowie in der Kommunikation der vertragsgegenständlichen SAP Software und anderer Programme (übergreifend „Störungen“), die durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen SAP Software verursacht werden, selbst verantwortlich. Ingold Solutions weist darauf hin, dass Add-Ons sowie auch geringfügige Modifikationen an der vertragsgegenständlichen SAP Software zu ggf. nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen führen können. Derartige Störungen können auch dadurch entstehen, dass ein Add-On oder eine Modifikation mit späteren Fassungen der vertragsgegenständlichen SAP Software nicht kompatibel sind. Insbesondere ist SAP jederzeit berechtigt, die SAP Software sowie APIs zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Kunden verwendete Modifikationen oder Add-Ons mit späteren Fassungen der SAP Software kompatibel sind.
  • Ingold Solutions ist für Störungen, die von Modifikationen oder Add-Ons an der vertragsgegenständlichen SAP Software verursacht werden, weder verantwortlich noch in sonstiger Weise verpflichtet, diese Störungen insbesondere aus Mangelbeseitungsgründen zu beheben. Ingold Solutions ist eben- falls nicht verpflichtet, vertragliche Pflegeleistungen zu erbringen, sofern und soweit deren Erbringung durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen SAP Software erschwert wird. Ingold Solutions empfiehlt dem Kunden die Registrierung von Modifikationen und Add-Ons gemäß dem von SAP unter http://support.sap.com/sscr bereitgestellten Registrierungsverfahren, um SAP die Ursachenfindung möglicher Support Issues zu erleichtern.
  • Diese Modifikationen und Add-Ons dürfen nur zusammen mit der vertragsgegenständlichen SAP Software und nur in Übereinstimmung mit dem vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen SAP Software genutzt werden. Ingold Solutions ist jederzeit berechtigt, eigene Modifikationen und Add-Ons zur SAP Software zu entwickeln, wobei Ingold Solutions jedoch nicht den Software Code des Kunden kopieren darf. Modifikationen und Add-Ons dürfen (vorbehaltlich der weiteren hierin geregelten Einschränkungen) nicht zu folgendem geeignet sein: Die vertraglich vereinbarten Beschränkungen zu umgehen und/oder dem Kunden den Zugriff auf SAP Software zu ermöglichen, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat; noch Informationen über die SAP Software selbst zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.
  • Der Kunde verpflichtet sich, weder gegen Ingold Solutions noch gegen SAP und gegen Verbundene Unternehmen der SAP Ansprüche aus Rechten an (i) derartigen Modifikationen oder Add-Ons bzw. (ii) anderer Funktionalität der SAP Software, auf die diese Modifikationen oder Add-Ons zugreifen, geltend zu machen.

4. Überlassung an Dritte

  • Der Kunde darf die SAP Software, die er von Ingold Solutions nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erhaltenen SAP Software), einem Dritten nur einheitlich überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen, z. B. nach dem Umwandlungsgesetz.
  • In Fällen der gemäß diesem Abschnitt zulässigen einheitlichen Überlassung von SAP Software durch den Kunden an einen Dritten (neuer Nutzer) gilt Folgendes:
    1. Der Kunde muss seine Nutzung der SAP Software vollständig und endgültig aufgeben und alle Kopien dem neuen Nutzer weitergeben oder unbrauchbar machen.
    2. Er ist verpflichtet, dem neuen Nutzer die Nutzungs- und Überlassungsbedingungen für die überlassene SAP Software aus dem Softwarevertrag zugänglich zu machen.
    3. Er hat Ingold Solutions die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzeigen.
  • Der Kunde darf SAP Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte nicht überlassen.

C) Vermessung/Zukauf

  • Jede Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist Ingold Solutions im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit Ingold Solutions über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf). Der Zukauf erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen PKL.
  • Ingold Solutions ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software (grundsätzlich einmal jährlich) und in Übereinstimmung mit SAP-Standardverfahren (wie in der PKL beschrieben) durch Vermessung zu überprüfen. Vermessungen finden regelmäßig in der Form von Selbstauskünften unter Einsatz der von SAP zur Verfügung gestellten Vermessungstools statt.
  • Ingold Solutions kann auch Remote-Vermessungen durchführen, soweit die Selbstauskunft verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Kunden bestehen. Ingold Solutions kann ausnahmsweise Vermessungen vor Ort durchführen, soweit die Remote-Vermessung verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Kunden bestehen. Der Kunde kooperiert bei der Durchführung solcher Vermessungen in angemessener Weise mit Ingold Solutions, insbesondere indem er Ingold Solutions bei Remote-Vermessungen und bei Vermessungen vor Ort im erforderlichen Umfang Einblick in seine Systeme gewährt. Vermessungen vor Ort kündigt Ingold Solutions mit angemessener Frist an. Den Vertraulichkeitsinteressen des Kunden sowie dem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung wird in angemessener Weise Rechnung getragen. Die zumutbaren Kosten der Vermessung durch Ingold Solutions werden vom Kunden getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.
  • Ergibt sich bei einer Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software durch den Kunden über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit Ingold Solutions über den Zukauf abzuschließen. Ingold Solutions behält sich insoweit vor, vereinbarte Rabatte, die über die in der PKL geregelten Mengenrabatte hinausgehen, in diesem Fall nicht zu gewähren. Buchstabe a) Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Schadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen gemäß Abschnitt D) bleiben vorbehalten.

D) Vergütung, Zahlungsbedingungen

  • Der Kunde zahlt Ingold Solutions gemäß dem Softwarevertrag die Vergütung für die Überlassung und für die Pflege der vertragsgegenständlichen SAP Software. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt Ingold Solutions die vertragsgegenständliche SAP Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Kunden. Skonto wird nicht gewährt.
  • Ingold Solutions kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln.
  • Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen, es sei denn es handelt sich um Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte abtreten.
  • Ingold Solutions behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen SAP Software, insbesondere an im Rahmen des Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Softwarevertrag vor. Der Kunde hat Ingold Solutions bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende SAP Software sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von Ingold Solutions zu unterrichten.
  • Zahlungen sind vierzehn (14) Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann Ingold Solutions Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Bei Softwarekaufverträgen wird die Rechnung nach der Lieferung der SAP Software gestellt. Bei Softwarepflegeverträgen beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn des Pflegevertrages. Die Vergütung ist quartalsweise im Voraus fällig. Die Zahlungsbedingungen bei Softwaremiete bestimmen sich nach den Regelungen des Mietvertrages. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Vergütung quartalsweise im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsabschluss.
  • Ingold Solutions kann die Vergütung für Pflege und Softwaremiete jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:
    1. Ingold Solutions darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter (2) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
    2. Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
    3. Wenn der Kunde nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung über Pflege bzw. Softwaremiete zum Ende des Kalenderjahres kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist Ingold Solutions in der Anpassungserklärung hin. Die Regelungen in Abschnitt J) gelten entsprechend.
  • Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

E) Ende der Nutzungsberechtigung

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software und der Vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen.

Innerhalb eines Monats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Kunde alle Kopien der vertragsgegenständlichen SAP Software in jeglicher Form unwiederherstellbar oder übergibt – auf Verlangen von Ingold Solutions – alle Kopien der vertragsgegenständlichen SAP Software an Ingold Solutions, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist.

Der Kunde hat Ingold Solutions in schriftlicher Form zu versichern, dass er und alle seine Verbundenen Unternehmen die in diesem Abschnitt geregelten Verpflichtungen eingehalten haben.

F) Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der SAP Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren. Er trägt das Risiko, ob die SAP Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Ingold Solutions oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Außerdem stellt SAP auf der Online-Informationsplattform von SAP Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der SAP Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung.
  • Der Kunde sorgt für die Arbeitsumgebung der vertragsgegenständlichen SAP Software (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben von Ingold Solutions. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Kunde beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der SAP Online-Informationsplattform gegebenen Hinweise.
  • Der Kunde wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT- Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt Ingold Solutions unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur vertragsgegenständlichen SAP Software und zu den IT-Systemen.
  • Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für Ingold Solutions und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Ingold Solutions.
  • Der Kunde testet die vertragsgegenständliche SAP Software gründlich auf Mangelfreiheit bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.
  • Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständliche SAP Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von Ingold Solutions im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
  • Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Ingold Solutions eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems. Nur der Ansprechpartner und das zertifizierte Customer Center of Expertise im Sinne der PKL sind zu Rügen befugt.
  • Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

G) Gewährleistung

  • Ingold Solutions leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen SAP Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  • Ingold Solutions leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass Ingold Solutions nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Ingold Solutions dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet Ingold Solutions Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen SAP Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger SAP Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.
  • Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen in Abschnitt K) sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Ingold Solutions im Rahmen der in Abschnitt H) festgelegten Grenzen.
  • Die Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen SAP Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Ingold Solutions, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB.
  • Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt d) bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn Ingold Solutions im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Ingold Solutions das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  • Erbringt Ingold Solutions Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Ingold Solutions eine Vergütung gemäß Abschnitt K) g) verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder Ingold Solutions nicht zuzuordnen ist, oder wenn die vertragsgegenständliche SAP Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei SAP dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständliche SAP Software unsachgemäß bedient oder von Ingold Solutions empfohlene SAP-Services nicht in Anspruch genommen hat.
  • Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Kunde Ingold Solutions unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Kunde die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit Ingold Solutions führen oder Ingold Solutions zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
  • Erbringt Ingold Solutions außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht Ingold Solutions eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Kunde dies gegenüber Ingold Solutions stets schriftlich zu rügen und Ingold Solutions eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt K). Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitt H) festgelegten Grenzen.

H) Haftung

  • In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Ingold Solutions Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
    1. Ingold Solutions haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Ingold Solutions eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
    2. in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung ist in den Fällen von (2) beschränkt auf EUR 200.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,- aus dem Vertrag.

Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Abschnitt F) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt (1) gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Für alle Ansprüche gegen Ingold Solutions auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

I) Vertraulichkeit, Datenschutz

  • Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt so, wie sie eigene vergleichbare Vertrauliche Informationen schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe durch die empfangende Partei an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Rechte der empfangenden Partei oder zur Vertragserfüllung notwendig ist, und diese Personen im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten wie hierin geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind. Ausnahmen. Der vorstehende Abschnitt gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die

(i) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (ii) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereit- zustellen, (iii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (iv) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.

  • Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. Ingold Solutions ist jedoch befugt, den Namen des Kunden in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Inverstoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von Ingold Solutions (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen) zu verwenden. Ingold Solutions darf Informationen über den Kunden an ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Kunden umfasst, wird der Kunde ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
  • Die Regelungen zu datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen möglicher Auftragsdatenverarbeitung (insbesondere im Rahmen von Pflegeleistungen oder bei der Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Softwareüberlassung) ergeben sich aus der im Softwarevertrag in Bezug genommenen Vereinbarung über die Datenverarbeitung für Pflege.

J) Zusatzregelungen für Miete und Pflege

  • Bei Mietverträgen ist die Pflege Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene SAP Software wird Pflege auf der Grundlage eines gesonderten Pflegevertrages erbracht.
  • Ingold Solutions erbringt als Pflege die in der jeweils gültigen PKL für das im Softwarevertrag vereinbarte Pflegemodell genannten Leistungen.
  • Ingold Solutions ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Pflege der Weiterentwicklung der SAP Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Können durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Kunden nachteilig berührt werden, so teilt Ingold Solutions diese Leistungsänderung dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden mit und weist ihn in dieser Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Kündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, den Pflegevertrag, ggf. den Mietvertrag, vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Abschnitt J) f) Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Pflege mit dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt.
  • Ingold Solutions erbringt die Pflege im Rahmen des Life Cycle der SAP Software und gemäß ihrer Release-Strategie, die auf der Online-Informationsplattform von SAP abrufbar ist, für die aktuelle Fassung der vertragsgegenständlichen SAP Software sowie ggf. für ältere Fassungen. Pflege für Drittsoftware durch Ingold Solutions kann die Inanspruchnahme von Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter erfordern. Wenn Drittanbieter erforderliche Supportleistungen Ingold Solutions nicht mehr zur Verfügung stellen, steht Ingold Solutions ein Sonderkündigungsrecht zur Teilkündigung der Pflegevertragsbeziehung für die betreffende Drittsoftware mit angemessener Frist, mindestens jedoch von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderquartals zu.
  • Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege oder Miete gelieferter SAP Software gilt Abschnitt G) entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege- oder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Vergütung. Bei Mietverträgen ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
  • Jeder Pflegevertrag ist zunächst bis zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden vollen Kalenderjahres geschlossen (Mindestlaufzeit). Ist Vertragsbeginn der 01.01. eines Kalenderjahres, läuft die Mindestlaufzeit des Pflegevertrages allerdings bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres. Anschließend verlängert sich der Pflegevertrag jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr (Verlängerung). Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Kunden an SAP Software, soweit Ingold Solutions hierfür Pflege anbietet. Der Kunde muss stets alle Installationen der SAP Software, für die SAP Pflege anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener SAP Software) vollständig bei Ingold Solutions in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch SAP Software, die der Kunde von Dritten bezogen hat, und für die Ingold Solutions Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Kunden zur Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderter Pflegeverträge mit Ingold Solutions.
  • Die Kündigung von Pflegeverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigung von Mietverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit, möglich. Abschnitt f) Sätze 4 bis 6 gelten für Mietverträge entsprechend. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
  • Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Abschnitt K) gelten entsprechend. Ingold Solutions behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Abschnitte B, F und I) vor. Ingold Solutions behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Kunde den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Ingold Solutions ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  • Hinweis: In den Fällen, in denen die Pflege für SAP Software nicht ab Lieferung der SAP Software besteht, sondern erst später vereinbart wird, hat der Kunde, um auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflegevergütung nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Pflege. Die Möglichkeiten zum Wechsel des Pflegemodells ergeben sich aus der jeweils gültigen PKL.
  • Diese AGB können nach Maßgabe der folgenden Sätze in Bezug auf Miet- und Pflegeverträge geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des Miet- oder Pflegevertrages geändert werden und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ingold Solutions wird die Änderung der AGB dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Kunde gegenüber Ingold Solutions der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen Ingold Solutions und dem Kunden bestehende Miet- oder Pflegeverträge ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AGB maßgeblich. Auf diese Folge wird Ingold Solutions den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.

K) Schlussbestimmungen

  • Fristsetzungen des Kunden müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Ingold Solutions kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
  • Ingold Solutions kann Angebote von Kunden innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von Ingold Solutions sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung seitens Ingold Solutions für den Vertragsinhalt maßgeblich.
  • Die SAP Software unterliegt den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche SAP Software nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Ingold Solutions und SAP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Kunden befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software durch den Kunden und seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.
  • Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Softwarevertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via Email, oder andere durch oder im Auftrag von Ingold Solutions bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
  • Dem Softwarevertrag entgegenstehende oder ihn ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen – des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ingold Solutions einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
  • Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- oder Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ingold Solutions für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen Ingold Solutions Preis- und Konditionenliste.
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